Anerkennung für den beruflichen Bereich (einschließlich Hochschulabschlüsse)
Wer einen ausländischen (nicht akademischen) Berufsabschluss erworben hat, kann diesen in Deutschland anerkennen lassen. Im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens wird die Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses mit einem deutschen Berufsabschluss (Referenzberuf) geprüft und entsprechend bescheinigt, indem ein offizieller Bescheid ergeht.
Ob zwingend ein Anerkennungsverfahren durchlaufen werden muss, ist abhängig davon, ob es sich beim Referenzberuf um einen reglementierten oder nicht reglementierten Beruf handelt.
Nicht reglementierte Berufe
Alle sogenannten nicht reglementierten Berufe (z. B. duale Ausbildungsberufe) dürfen auch ohne eine offizielle Anerkennung des ausländischen Abschlusses ausgeübt werden. Es gibt also keine staatlichen Vorschriften für die Berufszulassung.
Ein Anerkennungsverfahren (für Berufsausbildungen) beziehungsweise eine Zeugnisbewertung (bei Hochschulabschlüssen) ist freiwillig und kann ggf. die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern.
Reglementierte Berufe
Nur bei den sogenannten reglementierten Berufen ist die behördliche Anerkennung eines Abschlusses zwingend erforderlich, um diesen Beruf in Deutschland ausüben oder eine geschützte Berufsbezeichnung führen zu dürfen.
Reglementiert oder nicht reglementiert?
Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Referenzberuf um einen reglementierten oder nicht reglementierten Beruf handelt, hilft der Anerkennungsfinder der Seite www.anerkennung-in-deutschland.de.
Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Zeugnisbewertung
Wer im Ausland einen Studienabschluss erworben hat, kann sich dessen Gleichwertigkeit mit einem deutschen Studienabschluss bescheinigen lassen, z. B., um so den Zugang zum Arbeitsmarkt zu verbessern.
Hinweis: Ob für Hochschulabschlüsse ein Anerkennungsverfahren durchlaufen werden muss, hängt davon ab, ob der Berufsabschluss einem reglementierten oder nicht reglementierten Beruf zugeordnet ist.
- Ist für diesen eine Gleichwertigkeitsprüfung zwingend erforderlich (reglementierte Berufe), muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen werden. Optional kann eine Zeugnisbewertung erfolgen. Informationen dazu finden Sie hier.
- Sofern eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht erforderlich ist (nicht reglementierte Berufe), gibt es (für Hochschulabschlüsse) kein Anerkennungsverfahren, sondern auch hier kann auf Wunsch eine Zeugnisbewertung vorgenommen werden. Informationen dazu finden Sie hier.
Man spricht in diesen Fällen also nicht von einer „Anerkennung“ im eigentlichen Sinne, sondern ausschließlich von einer „Zeugnisbewertung".
Eine (kostenpflichtige) Zeugnisbewertung benennt, mit welchem deutschen Studienabschluss der ausländische vergleichbar ist und sie bescheinigt die beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten des Abschlusses.
Zuständig für die Zeugnisbewertung von Studienabschlüssen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn. Dort finden Sie weitere Informationen zum Antragsverfahren und den Kosten einer Zeugnisbewertung.
Tipp: In der Datenbank „anabin" kann man recherchieren, welche Einstufung des Studienabschlusses grundsätzlich möglich ist. Wenn ein Anerkennungsverfahren gewünscht ist, muss ein solches über einen Antrag eingeleitet werden!
Zuständige Stelle für ein Anerkennungsverfahren
Über den Anerkennungsfinder der Internetseite www.anerkennung-in-deutschland.de sind die jeweils zuständigen Stellen zu finden, an die man einen Antrag auf Anerkennung oder Zeugnisbewertung der ausländischen Berufsqualifikation richten kann.
Anerkennungsbescheid: Mögliche Ergebnisse eines Anerkennungsverfahrens
Im Zuge eines Anerkennungsverfahrens erhält man als Antragsteller*in einen sogenannten Anerkennungsbescheid/Gleichwertigkeitsbescheid. Hierbei handelt es sich um ein offizielles Dokument der zuständigen Stelle, in dem das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens mitgeteilt wird. Ein Anerkennungsverfahren kann zu einem der folgenden Ergebnisse führen:
Vollständige Gleichwertigkeit mit einem deutschen Referenzberuf
Im Anerkennungsverfahren wurden keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Referenzberuf festgestellt. Die Berufsqualifikation wurde vollständig anerkannt.
Hinweis: Oftmals handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. Im ersten Schritt wird die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beantragt, im zweiten Schritt muss in diesen Fällen danach noch die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung bzw. Berufszulassung beantragt werden.
Teilweise Anerkennung
Wenn im Anerkennungsverfahren wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Referenzberuf festgestellt werden, stellt die zuständige Stelle die vorhandenen Qualifikationen dar und beschreibt die Unterschiede zum deutschen Abschluss. Diese Beschreibung ermöglicht den Personen, die eine volle Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikationen anstreben, die Unterscheide zu identifizieren und durch eine gezielte Weiterqualifizierung auszugleichen.
Bei den nicht reglementierten Berufen kann dies über sogenannte Anpassungsqualifizierungen erfolgen.
Bei den reglementierten Berufen sind im Fall wesentlicher Unterschiede formalisierte Ausgleichmaßnahmen notwendig, um eine volle Anerkennung zu erreichen (z. B. Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung oder Eignungsprüfung).
Keine Anerkennung
Wenn keine Gleichwertigkeit zwischen einer ausländischen und einer deutschen Berufsqualifikation festgestellt werden kann, erfolgt ein Ablehnungsbescheid.
Unsere Linktipps
- www.anerkennung-in-deutschland.de
Das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer (Berufs-)Qualifikationen
- anabin („Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise“)
Das Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen wird von der Kultusministerkonferenz (KMK) betrieben. Es stellt Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit und unterstützt Behörden, Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen sowie Privatpersonen, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen. - Das Portal BERUFENET der Agentur für Arbeit stellt eine Liste aller reglementierten Berufe zur Verfügung.