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Novelle des Aufstiegs-BAföG zum 01.08.2020 in Kraft getreten

Erweiterte Fördermöglichkeiten sowie höhere Zuschussanteile, Freibeträge und Darlehenserlasse

Am 1. August 2020 ist die 4. Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFGB) in Kraft getreten. Mit den deutlichsten Leistungsverbesserungen seit Bestehen des Gesetzes unterstützen Bund und Länder die Fortbildung von Fach- und Führungskräften noch großzügiger und gezielter. Hierzu erklärt Bundesbildungsministerin Anja Karliczek:

„Unsere gute berufliche Bildung ist ein wesentlicher Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg unseres Landes. Dazu gehört auch, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige auch während ihres Berufs weiterqualifizieren können. Mit dem neuen Aufstiegs-BAföG will ich diese Erfolgsgeschichte weiter fortschreiben. Gerade in diesen Tagen und Wochen ist es wichtig, dass wir unseren Blick weit nach vorn richten und uns auch in Sachen Fachkräfte auch für die Zeit nach der Pandemie wappnen. Denn unser Land braucht Spitzenpersonal, wenn wir im globalen Wettbewerb bestehen wollen. Jungen Menschen bieten wir damit attraktive Karriereperspektiven.

Die Aufstiegsfortbildung ist ein Schlüssel zum Erfolg und für mich ebenso wichtig wie die akademische Bildung. Mit dem Inkrafttreten der Novelle senden wir zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres auch ein wichtiges Signal an die neuen Auszubildenden, die wir nach ihrem Abschluss bei ihrem beruflichen Aufstieg mit dem AFBG unterstützen wollen: Die berufliche Bildung ist ein zukunftsweisender Karriereweg.

Darum investiert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in dieser Legislaturperiode zusätzlich 350 Millionen Euro in die Attraktivität des Aufstiegs-BAföG – so viel Geld wie nie zuvor, seit Inkrafttreten des AFBG im Jahr 1996. Dieses Geld ist gut investiert – auch in Chancengerechtigkeit. Eine Vielzahl der Neuerungen richtet sich bewusst an Eltern, die wir im Familienalltag entlasten wollen, wenn sie sich um ihre berufliche Fortbildung kümmern.“

Hintergrund:

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFGB), auch Aufstiegs-BAföG genannt, ist das Äquivalent zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der beruflichen Bildung. Ob Meisterin, Fachwirt, Technikerin oder Erzieher – das AFBG fördert unabhängig vom Alter in Vollzeit und Teilzeit die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse in allen Branchen.

Die Förderung selbst setzt sich zusammen aus finanziellen Beiträgen, die unabhängig vom Einkommen zu den Kosten der Fortbildung gewährt werden, und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich aus einem finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt, der abhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt wird. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen.

Seit Bestehen des AFBG konnten für rund drei Millionen Menschen berufliche Aufstiege zu Führungskräften, Mittelständlern oder Ausbildern ermöglicht werden.

Ab dem 1. August 2020 gibt es nun mehr Geld, flexiblere Rückzahlungsbedingungen und Verbesserungen für Familien. Zudem wird die stufenweise Förderung bis auf Master-Niveau eingeführt. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

  • Gefördert werden berufliche Aufsteiger über alle drei Fortbildungsstufen, d. h. der/die Geprüfte Berufsspezialist/in ebenso wie der Bachelor Professional und der Master Professional.
  • Die Unterhaltsförderung in Höhe von 892 Euro wird erstmals als Vollzuschuss gewährt, d. h. diese muss nicht - wie bisher - zurückgezahlt werden. 
  • Verheiratete mit zwei Kindern erhalten abhängig vom Einkommen eine Unterhaltsförderung von bis zu 1.597 Euro pro Monat, Alleinerziehende mit einem Kind bis zu 1.127 Euro pro Monat. Der monatliche Zuschuss für die Kinderbetreuung erhöht sich für Alleinerziehende von 130 Euro auf 150 Euro pro Kind.
  • Lehrgangsgebühren werden unabhängig von Einkommen und Vermögen bis zu einer Höhe von 15.000 Euro zur Hälfte als Zuschuss übernommen. Für den Rest der Kosten gibt es zinsgünstige Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Bei erfolgreicher Abschlussprüfung muss das KfW-Darlehen jetzt nur noch zur Hälfte zurückgezahlt werden.
  • Wer sich am Ende einer Aufstiegsfortbildung selbstständig macht, muss das KfW-Darlehen gar nicht mehr zurückzahlen und kann so schuldenfrei die eigene Existenzgründung starten.

Erweitert wurden zudem die Stundungs- und Darlehenserlassmöglichkeiten für Geringverdienende.

Quelle: www.aufstiegs-bafoeg.de/de/karliczek-novelle-des-aufstiegs-bafoeg-staerkt-berufliche-bildung-als-karriereweg-1980.html

Eine Übersicht der Änderungen finden Sie auch in diesem Handout des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).

03.08.2020

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